Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bubach a. d. Naab

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Bubach a. d. Naab.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Bubach a. d. Naab.

3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Bubach a. d. Naab, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 52 der Abgabeordnung. 

 

2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 

§3
Mitglieder


1) Mitglieder des Vereins können sein: 

      1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder) 

      2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder) 

      3. fördernde Mitglieder 

      4. Ehrenmitglieder 

 

2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. 

 Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. 

§4
Erwerb der Mitgliedschaft


 

1)   Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die in Anlehnung an das Bayr. FFW Gesetz, das Eintrittsalter erreicht hat. 

2)   Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. 

 

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. 

 

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag und per Beschluss des Vorstands. 

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet 

      1. mit dem Tod des Mitglieds, 

      2. durch Austritt, 

      3. durch Streichung von der Mitgliederliste 

      4. durch Ausschluss. 

 

2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. 

 

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. 

 

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenem unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenem ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ausschluss steht ihm das der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschluss als nicht erlassen. 

§6
Mitgliedsbeiträge

 
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§7
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8
Vorstand

 

1)  Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern 

 

      Entweder Variante A: 

      1. dem Vorsitzenden 

      2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 

 

      oder Variante B: 

      den 3 gleichberechtigten Vorsitzenden. 

 

      Desweiteren: 

      3. dem Schriftführer 

      4. dem stellvertretenden Schriftführer 

      5. dem Kassier 

      6. dem stellvertretenden Kassier 

      7. den 4 Beisitzern 

      8. dem Gerätewart 

      9. den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 6 gewählt werden 

      10. dem Jugendwart/ stellvertretendem Jugendwart 

 

 

Die Variante der Vorstandsvorsitzenden wird bei der Neuwahl von der Mitgliederversammlung per Handzeichen festgelegt. 

 

2)   Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorsitzenden sind in geheimer Abstimmung zu wählen, sofern die Zahl der Bewerber die Zahl der zu vergebenden Posten übersteigt. Durch Mehrheitsbeschluss kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 

Weiterhin sind zwei Fahnenträger für drei Jahre zu wählen. Die Fahnenabordnung ist nicht Bestandteil des Vorstands. 

 

3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. 

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären 

 

4)   Mitglieder sind ab 16 Jahren in der Mitgliederversammlung wahlberechtigt 

Alle Mitglieder der Vorstandschaft müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied der Feuerwehr sein. 

§9
Zuständigkeit des Vorstands

 

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

      1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 

      2. Einberufung der Mitgliederversammlung, 

      3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

      4. Verwaltung des Vereinsvermögens, 

      5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, 

      6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern, 

      7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften. 

 

2)   Die Vorsitzenden vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein. Rechtsgeschäfte über einen Betrag über 300,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. 

§10

Sitzung des Vorstands

 

1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von einem Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. 

 

2) Über die Sitzung des Vorstands  ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

§11
Kassenführung

 

1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

 

2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen eines Vorsitzenden geleistet werden. 

 

3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. 

    Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

§12
Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig 

      1.   Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands, 

      2.   Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, 

      3.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, 

      4.   Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, 

      5.   Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Auschlußbeschluß des Vorstands, 

 

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

 

3) Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse einberufen. 

 

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Vorsitzenden schriftlich Anträge einreichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

§13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden. 

 

2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, stimmberechtigt, sofern er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. 

 

3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

 

4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 

 

5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 

§14
Ehrungen

 
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 

§15
Auflösung

 

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. 

§16
Inkrafttreten

 

1) Diese Satzung tritt am 30. März 2025 in Kraft. 

2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03. Mai 2015 außer Kraft. 


 

Bubach, den 30. März 2025

Michael Bauer, Johann Hölzl, Georg Lautenschlager
(Vorstand)